Satzung

Satzung der

Solidarisches Wohnen

OST-2500 eG

vom 26.01.2022

Inhaltsverzeichnis

Präambel 1

I.Name, Sitz und Gegenstand 2

§ 1 Name und Sitz der Genoss*innenschaft 2

§ 2 Zweck und Gegenstand 2

II.Mitgliedschaft 3

§ 3 Aufnahme und Beendigung einer Mitgliedschaft 3

§ 4 Investierende Mitglieder 3

§ 5 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld 3

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4

§ 7 Kündigung 5

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens 6

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod 6

§10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft 7

§11 Ausschluss eines Mitgliedes 7

§12 Auseinandersetzung 8

III.Organe & Beiräte 9

§13 Organe 9

§14 Generalversammlung 9

§15 Aufsichtsrat 12

§16 Vorstand 12

§17 Beiräte 14

§18 Gemeinsame Vorschriften für die Organe 14

§19 Gewinnverteilung, Verlustdeckung und Rücklagen 15

§20 Bekanntmachungen 15

Präambel

  1. Die Genoss*innenschaft will dauerhaft bezahlbare und selbst­bestimmte Räume schaffen und erhalten. Sie stärkt solida­rische Selbstorganisation in ihren Häusern, besonders im Wohn- und Projektbereich, aber nicht darauf beschränkt. Die Ge­noss*innenschaft legt dabei besonders Wert auf Dezentrali­tät und Selbstverwaltung, um Bürokratisierungstendenzen zu ver­meiden. Privateigentum an Grund und Wohnraum soll dauer­haft zugunsten einer gemeinwohlorientierten Bewirtschaftung aus­geschlossen werden. Die Genoss*innenschaft versteht sich als Teil einer Bewegung, die das Recht auf Stadt verwirk­lichen will – für alle.
  2. Die Wurzeln der Genoss*innenschaft reichen zurück in die Erhaltenswohnerinitiativen der 1990er Jahre in der Hansestadt Rostock. In besonderer Verantwortung des historischen Erbes fühlt sich diese Genoss*innenschaft dem Verein Alternatives Wohnen in Rostock (AWIRO e.V.) tief verbunden. Der Grün­dungsgedanke zu dieser Genoss*innenschaft geht aus dem jah­relangen Kampf des Vereins für ein Recht auf Stadt hervor.
  3. Die Mitglieder der Genoss*innenschaft streben ein gemein­schaftliches Zusammenleben an, in dem sich jede*r frei ent­falten, d.h. diskriminierungsfrei bewegen kann. Die Genoss­*innenschaft versteht sich folglich u.a. als strikt anti­faschistisches und antirassistisches Unternehmen.
  4. Das Zusammenleben und -wohnen hat einen dezidiert sozial-ökologischen und nachhaltigen Anspruch.

I.Name, Sitz und Gegenstand

§ 1 Name und Sitz der Genoss*innenschaft

  1. Die Genoss*innenschaft führt den Namen Solidarisches Wohnen OST-2500 eG.
  2. Sie hat ihren Sitz in Rostock.

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genoss*innenschaft ist die Förderung der Wirt­schaft ihrer Mitglieder, vorrangig durch eine gute, sichere, nachhaltige und sozial-ökologisch verantwortbare Wohnungsversorgung im Sinne der Präambel. Insbesondere fördert die Genoss*innenschaft gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhält­nissen.
  2. Die Genoss*innenschaft kann Bauten und Grundstücke in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errich­ten, erwerben, veräußern und betreuen; sowie alle im Be­reich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städte­baus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben überneh­men. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeein­richtun­gen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirt­schaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienst­leis­tungen. Beteiligungen sind zulässig.
  3. Eine Veräußerung genossenschaftlichen Eigentums findet ausschließlich an Hausgruppen und Träger statt, deren Rechtsgestaltung die private Gewinnerzielung aus Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken aus­schließt.
  4. Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwal­tung realisiert.
  5. Die Genoss*innenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 GenG übernehmen und Zweigniederlassungen errich­ten.
  6. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II.Mitgliedschaft

§ 3 Aufnahme und Beendigung einer Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer von dem*der Bewerber*in zu unterzeichnenden Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genoss*innenschaft.
  2. Über die Zulassung entscheidet die Generalversammlung.
  3. Mitglieder der Genoss*innenschaft können werden:
    1. natürliche Personen, die in den Räumlichkeiten der Genoss*innenschaft wohnen oder wohnen wollen,
    2. und juristische Personen und Personengesellschaften, an deren Mitgliedschaft die Genoss*innenschaft ein beson­deres Interesse hat.
  4. Personen, die für die Nutzung oder die Erbringung der Dienste der Genoss*innenschaft nicht in Frage kommen, können als investierende Mitglieder zugelassen werden. Die Zustimmung bedarf der Generalversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Kündigung (Näheres regelt der § 7)
    2. Übertragung des Geschäftsguthabens (Näheres regelt der § 8)
    3. Tod (Näheres regelt der § 9)
    4. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (Näheres regelt § 10)
    5. Ausschluss (Näheres regelt der § 11)

§4 Investierende Mitglieder

§ 5 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld

  1. Ein Geschäftsanteil beträgt 200 €.
  2. Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen (Pflichtanteil). Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
  3. Über die Geschäftsanteile hinaus können die Mitglieder weitere freiwillige Anteile übernehmen, wenn die vorher­gehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und die Generalversammlung die Übernahme zugelassen hat.
  4. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
  5. Bei der Aufnahme ist kein Eintrittsgeld zu zahlen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rech­te in Angelegenheiten der Genoss*innenschaft durch Be­schlussfassung in der Generalversammlung aus.
  2. Aus den Aufgaben der Genoss*innenschaft ergibt sich ins­besondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genoss*innen­schaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genoss*innenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen und der satzungsgemäß aufge­stellten Grundsätze.
  3. Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
    1. wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genoss*innen­schaftswohneinheit in Anspruch zu nehmen (nur bei na­türlichen Personen),
    2. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen,
    3. das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben,
    4. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung der Generalversamm­lung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Be­schlussfassung in einer bereits einberufenen General­versammlung zu fordern, soweit diese zur Zuständigkeit der Gene­ralversammlung gehören,
    5. die Ernennung oder Abberufung von Liquidator*innen in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe bei Gericht zu beantragen, wenn die Genoss­*innenschaft aufgelöst wird,
    6. Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen,
    7. das Geschäftsguthaben auf eine*n andere*n zu übertra­gen,
    8. den Austritt aus der Genoss*innenschaft zu erklären,
    9. freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe der Satzung zu kündigen,
    10. die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu for­dern,
    11. Einsicht in die Niederschrift der Beschlüsse der Gene­ralversammlung zu nehmen sowie auf eigene Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jah­resabschlusses zu fordern,
    12. die Mitgliederliste einzusehen,
    13. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts ein­zusehen.
  4. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.
  5. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genoss*innenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch
    1. Förderung der Interessen der Genoss*innenschaft nach Kräften
    2. die Satzung der Genoss*innenschaft einzuhalten und die von ihren Organen gefassten Beschlüsse auszuführen,
    3. eine Änderung der Anschrift mitzuteilen.
  6. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genoss*innen­schaft hat das Mitglied ein angemessenes Entgelt zu ent­richten und alle getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

§ 7 Kündigung

  1. Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung den Austritt aus der Genoss*innenschaft zu erklären.
  2. Die Kündigung findet zum Ende des Geschäftsjahres statt. Die Kündigung muss mindestens 12 Monate vorher schrift­lich erfolgen.
  3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außeror­dentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, insbesondere wenn die Generalversammlung
    1. eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genoss*innenschaft,
    2. eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
    3. die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteili­gung mit mehreren Geschäftsanteilen,
    4. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
    5. eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
    6. die Einführung oder Erweiterungen der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genoss*innenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
  4. Das Mitglied scheidet aus der Genoss*innenschaft zum Ende des Geschäftsjahres aus, zu dem die Kündigung fristge­recht er­folgt ist.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjah­res, ihr*sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Ver­einbarung auf eine*n andere*n übertragen und hierdurch aus der Genoss*innenschaft ohne Auseinandersetzung aus­scheiden, sofern der*die Erwerber*in bereits Mitglied ist oder wird.
  2. Ist der*die Erwerber*in nicht Mitglied der Genoss*innen­schaft, so muss er*sie zuvor nach Maßgabe von § 3 die Mit­gliedschaft erwerben. Ist der*die Erwerber*in bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des*der Ausge­schiedenen ihrem*seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erb*innen über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erb*innen können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch eine*n gemeinschaftliche*n Vertreter*in ausüben.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesell­schaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der*die Gesamtrechtsnachfolger*in die Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres fort.

§11 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genoss*innenschaft ausgeschlossen werden,
    1. wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirt­schaftlichen Belange der Genoss*innenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
    2. wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Andro­hung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonsti­gen der Genoss*innenschaft gegenüber bestehenden Ver­pflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Gefahr einer erheblichen Beeinträchti­gung der Genoss*innenschaft, ihrer Leist­ungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder besteht,
    3. wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
    4. wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist,
    5. wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Auf­nahme in die Genoss*innenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalver­sammlung. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich auf der Generalversammlung zu dem Ausschluss zu äußern.
  3. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mit­glied unverzüg­lich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzutei­len. Ab dem Zeitpunkt des Briefversandes kann das ausge­schlossene Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen. Bei unbekanntem Verzug oder unbekanntem Aufenthalt des Mitglied ist der Brief an die zuletzt bekann­te Anschrift zu senden.

§12 Auseinandersetzung

  1. Das Ausscheiden aus der Genoss*innenschaft hat die Aus­einandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erb*innen und der Genoss*innenschaft zur Fol­ge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Über­tragung von Geschäftsguthaben.
  2. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Gene­ralversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem*der Ausgeschiedenen bin­nen sechs Monaten ab dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genoss*innen-schaft hat das aus­geschiedene Mitglied keinen Anspruch.
  3. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
  4. Die Genoss*innenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Re­gelungen berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzu­rechnen. Der Genoss*innenenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall.
  5. Das Mindestkapital der Genoss*innenschaft beträgt 90 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorange­gangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinander­setzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekün­digt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teil­weise ausge­setzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapi­tal unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene An­sprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinan­der, mit Vorrang bedient
  6. Ansprüche auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge wer­den den Rücklagen zugeführt.

III.Organe & Beiräte

§13 Organe

  1. Organe der Genoss*innenschaft sind
    1. Generalversammlung
    2. Aufsichtsrat
    3. Vorstand
  2. Die Organe der Genoss*innenschaft haben die Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung der Genoss*innenschaft in angemessenem Rahmen zu halten.

§14 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benach­richtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberu­fen.
  2. Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen wer­den, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mit­glieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über be­stimmte, zur Zuständigkeit der Generalversammlung ge­hörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalver­sammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
  4. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genoss*innen­schaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt.
  5. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der*die Versammlungs­leiter*in ernennt eine*n Schriftführer*in sowie die Stim­menzähler*innen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Es sollte mindestens ein*e Vertreter*in des AWIRO e.V. anwesend sein.
  7. Das Mitglied AWIRO e.V. hat drei Stimmen, die gemäß GenG genutzt werden können. Alle anderen Mitglieder haben eine Stimme. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
  8. Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein*e Bevollmächtigte*r darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genoss*innenschaft oder gesetzliche Vertreter*innen von ju­ristischen Personen oder Personengesellschaften im Sinne des § 3 (3b) sein.
  9. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber*innen, als Mandate vorhanden sind, so hat jede*r Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber*innen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
  10. Der Generalversammlung unterliegen
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder,
    3. Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
    4. die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
    5. die Abberufung und fristlose Kündigung von Vorstands­mitgliedern,
    6. Beschlüsse über die Durchführung von Gerichtsprozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
    7. die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genoss*innenschaft in Prozessen gegen Mitglieder des Auf­sichtsrates,
    8. die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat und die Regelung der Besoldung von Vorstandsmitgliedern,
    9. die Wahl der Mitglieder des Sozialrates,
    10. die Abberufung von Sozialratsmitgliedern,
    11. die Berufung und Abberufung weiterer Beiräte und deren Ausgestaltung,
    12. Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG.
  11. Die Generalversammlung berät
    1. den Geschäftsbericht des Vorstandes,
    2. den Bericht des Aufsichtsrates,
    3. den Bericht über die gesetzliche Prüfung durch den Prü­fungsverband
    4. die Berichte der Beiräte.
  12. Die Generalversammlung entscheidet über
    1. Zulassung von Mitgliedern,
    2. Ausschluss von Mitgliedern aus der Genoss*innenschaft
  13. Die Generalversammlung beschließt über:
    1. Kauf und Verkauf von Bauten und Grundstücken sowie den Erwerb von Erbbaurechten,
    2. Investitionen von über 13120 €,
    3. Satzungsänderungen,
    4. Beteiligungen an Gesellschaften,
    5. Beitritt zu Verbänden,
    6. Beschränkungen bei der Gewährung von Darlehen gem. §49 GenG,
    7. die Richtlinie zur Wohnungsvergabe,
    8. Feststellung des Jahresabschlusses,
    9. Verwendung des Bilanzgewinnes und Deckung des Bilanz­verlustes,
    10. Bildung und Verwendung von Rücklagen,
    11. Umwandlung der Genoss*innenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertrag oder Wechsel der Rechts­form, Auflösung der Genoss*innenschaft und Wahl der Liquidator*innen,
    12. sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist,
    13. das Nichtmitgliedergeschäft.
  14. Beschlüsse der Generalversammlung über
    1. die Auflösung der Gneoss*innenschaft,
  1. die Änderung der Rechtsform,
  2. die Veräußerung von Objekten bedürfen der Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
  1. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vor­schriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwe­send sein. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Generalver­sammlung einzuberufen.
  2. Die Beschlüsse werden gem. §47 GenG protokolliert.

§15 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder muss immer durch drei teilbar sein. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Der AWIRO e.V. hat das Recht, ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsenden gemäß § 36 Abs. 5 GenG. Die restlichen Mitglieder sollen sich zu gleichen Teilen aus den jeweiligen Häusern der Genoss*innenschaft zusammen­setzen. Die Zahl der in den Aufsichtsrat entsandten investierenden Mitglieder darf ein Drittel des Aufsichtsra­tes nicht überschreiten. Nimmt der AWIRO e.V. sein Recht auf Entsendung von Aufsichts­ratsmitgliedern wahr, so sind investierende Mitglieder nur insoweit wählbar, wie die Zahl der Aufsichtsratsmit­glieder entsprechend aufgestockt wird.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalver­sammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahl kann von der Generalversammlung vorzeitig widerrufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederwahl zulässig.
  1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Schriftform. Er kann sie jedoch auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
  2. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand der Genoss*innen­schaft, berät diesen und berichtet der Generalversamm­lung.
  3. Er fasst Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Der Aufsichtsrat wird einzeln von dem*der Vorsitzenden oder von dessen*deren Stellvertreter*in vertreten.

§16 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann vorzeitig von der Generalversamm­lung widerrufen werden. Abweichend davon hat der AWIRO e.V. das Recht, ein Mitglied des Vorstandes zu entsenden und abzurufen.
  3. Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversamm­lung abberufen werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben.
  4. Beschlüsse des Vorstandes sind zu verschriftlichen. Nie­derschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unter­schreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Nie­derschriften sind sicherzustellen. Der Vorstand kann auch telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fas­sen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
  5. Die Genoss*innenschaft wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
  6. Der Vorstand führt die Genoss*innenschaft in eigener Ver­antwortung.
  7. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Einberufung der Generalversammlung,
    2. Leitung der Genoss*innenschaft,
    3. Vertretung der Genoss*innenschaft nach außen,
    4. Führen der Mitgliederliste,
    5. ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens der Genoss­*innenschaft,
    6. Buchführung,
    7. Aufstellen des Jahresabschlusses und des Geschäfts­berichtes,
    8. Vorbereitung der Prüfung durch den Prüfverband.
  8. Er bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für
    1. den Kauf, den Verkauf oder die Belastung von Grund­stücken,
    2. den Bau neuer Objekte und
    3. die Grundsätze für die Vergabe von Genoss*innenschafts­wohnungen entsprechend der Wohnungsvergaberichtlinie und die Nutzung sonstiger Leistungen der Genoss*innen­schaft und für die Benutzung von Einrichtungen der Ge­noss*innenschaft.
  9. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
    1. Investitionen oder Aufnahme von Krediten,
    2. Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflich­tun­gen,
    3. das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister*innen oder Tochtergesellschaften,
    4. die Erteilung von Prokura.
  10. Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen.

§17 Beiräte

  1. Die Generalversammlung kann die Bildung von Beiräten beschließen, die die Organe beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat zusammengesetzt ist, mit welchen Themen er sich beschäftigt und ob ihm ein Budget zur Arbeit zur Verfügung gestellt wird.
  2. Die Genoss*innenschaft gibt sich einen Sozialrat, der nach einer eigenen Richtlinie arbeitet. Diese Richtlinie ist durch die Generalversammlung zu bestimmen.
  3. Die Genoss*innenschaft gibt sich eine Hausversammlung, die nach einer eigenen Richtlinie arbeitet. Diese Richt­linie ist durch die Generalversammlung zu bestimmen.
  4. Die Richtlinien der Beiräte sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich durch die Generalversammlung zu evaluie­ren.

§18 Gemeinsame Vorschriften für die Organe

  1. Niemand kann für sich oder eine*n andere*n das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob sie*er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genoss*innen­schaft gegen sie*ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
  2. Wird über Angelegenheiten der Genoss*innenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegat­ten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berüh­ren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Davon ausgenommen sind Fragen der Wohnverhältnisse und die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 (3a).

§19 Gewinnverteilung, Verlustdeckung und Rücklagen

  1. Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ent­scheidet die Generalversammlung. Die Verteilung des Gewinnes auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
  2. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist aus­schließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich erge­benden Verlustes bestimmt.
  3. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahres­überschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuwei­sen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten bil­den.
  4. Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlus­ses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.
  5. Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrückla­gen gemäß Abs. 4 einstellen.
  6. Soweit ein Verlust nicht auf das neue Geschäftsjahr vor­getragen werden kann, beschließt die Generalversammlung, in welchem Umfang der Verlust durch Heranziehung der gesetzlichen Rücklagen oder durch Verminderung der Geschäftsguthaben zu beseitigen ist.
  7. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange­zogen, so wird der Verlustanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig fällig sind.

§20 Bekanntmachungen

  1. Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genoss*innen­schaft veröffentlicht. Sie sind vom Vorstand zu unter­zeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem*ihrem Stellvertreter*in unter­zeichnet.
  2. Bekanntmachungen werden auf der Homepage ost2500.org ver­öffentlicht. Der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen wer­den nur im Bundesanzeiger veröffentlicht.